Sie sind hier: § 11, die ordentliche Generalversammlung

 

Die ordentliche Generalversammlung findet alljährlich innerhalb der ersten 4 Kalendermonate am Sitz des Vereines statt. Die Einberufung zur ordentlichen Generalversammlung erfolgt durch den Vereinsvorstand unter Einhaltung einer Frist von 14 Tagen, Tag der Aussendung und der Tag der Generalversammlung nicht mitgerechnet. Mit der Einladung ist der Tag und Beginn der Generalversammlung, der Versammlungs-ort und die Tagesordnung bekanntzugeben.

Die Mitglieder haben das Recht, Anträge für die Generalversammlung zu stellen, jedoch müssen diese spätestens 8 Tage vor der Generalversammlung, den Tag der Versammlung und den Tag der Einreichung nicht mitgerechnet, schriftlich dem Vorstand zugeleitet werden. Die Generalversammlung ist bei Anwesenheit von mindestens der Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder beschlussfähig.

Ist die Generalversammlung zur festgesetzten Stunde nicht beschlussfähig, so findet eine halbe Stunde später eine Generalversammlung mit derselben Tagesordnung statt, die ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig ist. Wenn über Statutenänderung oder über die Auflösung des Vereines zu beschließen ist, so ist die Zweidrittelmehrheit der anwesenden Mitglieder der Generalversammlung, bei Wahlen oder bei sonstigen Beschlüssen die einfache Stimmenmehrheit erforderlich.

Die Übertragung des Stimmrechtes auf ein anderes Mitglied durch schriftliche Bevollmächtigung ist zulässig, jedoch darf ein Mitglied nicht mehr als zwei andere stimmberechtigte Mitglieder vertreten. Auf Verlangen von mindestens einem Drittel der anwesenden und stimmberechtigten Mitglieder ist geheim mittels Stimmzettel abzustimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende.

Gültige Beschlüsse, ausgenommen solche über einen Antrag auf Einberufung einer außerordentlichen Generalversammlung, können nur zur Tagesordnung gefasst werden. Den Vorsitz in der Generalversammlung führt der Präsident, in dessen Verhinderung der Vizepräsident, bei dessen Verhinderung der zweite Vizepräsident, wenn auch dieser verhindert ist, das an Jahren älteste anwesende Vereinsvorstandsmitglied.

Über die Verhandlungen jeder Generalversammlung ist ein Protokoll zu führen, aus welchem die Zahl der anwesenden Mitglieder, die Beschlussfähigkeit und das Stimmenverhältnis bei Abstimmungen sowie alle Angaben ersichtlich sein müssen, welche eine Überprüfung der statutengemäßen Gültigkeit der gefassten Beschlüsse ermöglichen.

 

-nach oben-