Sie sind hier: § 14, der Vereinsvorstand
Der Vorstand des Vereines SC Austrian Airlines besteht aus 15 Mitgliedern einschließlich des Präsidenten, welche von der Generalversammlung gewählt werden. Der Vereinsvorstand wählt aus seiner Mitte zwei Vizepräsidenten, zwei Kassiere und zwei Schriftführer.
Der Vereinsvorstand wird vom Präsidenten, in dessen Verhinderung von einem der Vizepräsidenten, schriftlich oder mündlich einberufen. Über begründetes Verlangen von mindestens drei Vorstandsmitgliedern muss die Einberufung des Vorstandes binnen acht Tagen erfolgen.
Die Funktionsdauer des Vereinsvorstandes beträgt 2 Jahre. Anträge zur Beschlussfassung durch den Vorstand haben mindestens zwei Kalenderwochen vor der anberaumten Sitzung schriftlich bei allen Vorstandsmitgliedern eingebracht zu werden.
Der Vereinsvorstand ist beschlussfähig, wenn alle seine Mitglieder eingeladen wurden und wenigstens ein Drittel anwesend ist. Für die Genehmigung des Budgets muss allerdings mindestens die Hälfte der Vorstandsmitglieder anwesend sein. Die Übertragung des Stimmrechtes auf ein anderes Vorstandsmitglied durch schriftliche Bevollmächtigung ist zulässig, jedoch darf ein Vorstandsmitglied nicht mehr als zwei andere Vorstandsmitglieder vertreten.
Es besteht die Möglichkeit, Anträge auch in Form von Umlaufbeschlüssen durch den Vorstand genehmigen zu lassen. Bei schriftlicher Genehmigung durch mindestens ein Drittel der stimmberechtigten Vorstandsmitglieder gilt der Umlaufbeschluss als vorläufig angenommen, so ferne dieses Drittel die Mehrheit der abgegebenen Stimmen darstellt. Danach werden alle Vorstandsmitglieder umgehend darüber informiert und haben binnen 14 Kalendertagen die Möglichkeit schriftlich Einspruch zu erheben. Bei zeitgerechtem Einspruch von mehr als der Hälfte der Vorstandsmitglieder gilt der Antrag als abgelehnt, ansonsten als angenommen.
Zur Gültigkeit von Beschlüssen des Vereinsvorstandes genügt die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Auf Verlangen von mindestens einem Drittel der Mitglieder ist namentlich oder geheim mittels Stimmzettel abzustimmen.
Über die Beschlüsse des Vorstandes ist ein Protokoll unter sinngemäßer Anwendung des § 11, letzter Absatz, zu führen, welches vom Vorsitzenden und vom Schriftführer zu unterzeichnen ist. An den Sitzungen des Vereinsvorstandes können die Rechnungsprüfer und Sektionsleiter mit beratender Stimme teilnehmen.