Sie sind hier: § 05, Beginn der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft gemäß § 04 a-b beginnt mit dem Tag, an dem vom Vereinsvorstand mit einfacher Mehrheit das Ansuchen um Aufnahme gebilligt wurde, bzw. gemäß § IV c, an dem Tag, an dem die Generalversammlung die Ernennung zum Ehrenmitglied beschlossen hat. Als Ausweis der Mitgliedschaft dient die Mitgliedskarte.