Sie sind hier: § 19, Auflösung des Vereins
Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Generalversammlung und nur mit 2/3 Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden. Im Fall der Auflösung des Vereins soll das Vereinsvermögen in Übereinstimmung des Vorstandes des SC Austrian Airlines und des Vorstandes von Austrian Airlines an soziale Einrichtungen von Austrian Airlines, zur Förderung des Körpersportes gemäß den Bestimmungen der Bundesabgabeordnung, § 34, zufließen.
Gültigkeit: ab 29. April 1999