Sie sind hier: § 17, Rechnungsprüfer
Die zwei Rechnungsprüfer werden von der Generalversammlung gewählt. Den Rechnungsprüfern obliegt die laufende Geschäftskontrolle und die Überprüfung des Rechnungsabschlusses.
Sie haben über das Ergebnis der Überprüfung an den Vorstand und in der Generalversammlung zu berichten.