Sie sind hier: § 15, Wirkungskreis des Vorstandes
Der geschäftsführende Vereinsvorstand ist das leitende und überwachende Organ des Vereines und hat für die Abwicklung der Vereinsgeschäfte entsprechend den Bestimmungen der §§ 2 & 3 zu sorgen.
Dem geschäftsführenden Vereinsvorstand steht das Recht zu, Sektionsleiter und deren Stellvertreter für die einzelnen Sportzweige zu ernennen bzw. abzuberufen.
Jeder Sektion steht ein Sektionsleiter vor. Dieser hat einen Stellvertreter vorzuschlagen, der bei Verhinderung des Leiters die Sektion zu führen und zu vertreten hat. Der geschäftsführende Vorstand kann höchstens 3 weitere Mitglieder in den geschäftsführende Vereinsvorstand mit Sitz und Stimme kooptieren, wenn spezielle Bedürfnisse und Kenntnisse es erfordern.


