Sie sind hier: § 14, der Vereinsvorstand

 

Der erweiterte Vorstand des Vereines Sportclub Austrian Airlines besteht aus maximal 15 Mitgliedern einschließlich des Präsidenten, welche von der Generalversammlung gewählt werden. Der erweiterte Vereinsvorstand wählt aus seiner Mitte den geschäftsführendem Vereinsvorstand in Gestalt von ein bis zwei Vizepräsidenten, zwei Finanzreferenten und zwei Informationsreferenten. Weiters gehört der schon bestimmte Vereinspräsident dem geschäftsführendem Vereinsvorstand an.

Der erweiterte Vereinsvorstand wird vom Präsidenten, in dessen Verhinderung von einem der Vizepräsidenten, schriftlich oder mündlich einberufen. Über begründetes Verlangen von mindestens drei Mitgliedern des erweiterten Vorstandes muss die Einberufung des erweiterten Vorstandes binnen acht Tagen erfolgen.

Die Funktionsdauer des Vereinsvorstandes beträgt 3 Jahre. Anträge zur Beschlussfassung durch den erweiterten oder geschäftsführenden Vorstand haben mindestens zwei Kalenderwochen vor der anberaumten Sitzung schriftlich bei allen Vorstandsmitgliedern eingebracht zu werden.

Der erweiterten oder geschäftsführenden Vereinsvorstand ist beschlussfähig, wenn alle seine Mitglieder eingeladen wurden und wenigstens ein Drittel anwesend ist. Für die Genehmigung des Budgets muss allerdings mindestens die Hälfte der Mitglieder des erweiterten Vorstandes anwesend sein. Die Übertragung des Stimmrechtes auf ein anderes Vorstandsmitglied durch schriftliche Bevollmächtigung ist zulässig, jedoch darf ein Vorstandsmitglied nicht mehr als zwei andere Vorstandsmitglieder vertreten.

Es besteht die Möglichkeit, Anträge auch in Form von Umlaufbeschlüssen durch den Vorstand genehmigen zu lassen. Bei schriftlicher Genehmigung durch mindestens ein Drittel der stimmberechtigten Vorstandsmitglieder gilt der Umlaufbeschluss als vorläufig angenommen, so ferne dieses Drittel die Mehrheit der abgegebenen Stimmen darstellt. Danach werden alle Vorstandsmitglieder umgehend darüber informiert und haben binnen 14 Kalendertagen die Möglichkeit schriftlich Einspruch zu erheben. Bei zeitgerechtem Einspruch von mehr als der Hälfte der Vorstandsmitglieder gilt der Antrag als abgelehnt, ansonsten als angenommen.

Zur Gültigkeit von Beschlüssen des Vereinsvorstandes genügt die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Auf Verlangen von mindestens einem Drittel der Mitglieder ist namentlich oder geheim mittels Stimmzettel abzustimmen.

Über die Beschlüsse des Vorstandes ist ein Protokoll unter sinngemäßer Anwendung des § 11, letzter Absatz, zu führen, welches vom Vorsitzenden und vom Informationsreferenten oder Stellvertreter zu unterzeichnen ist. An den Sitzungen des erweiterten oder geschäftsführenden Vereinsvorstandes können die Rechnungsprüfer und Sektionsleiter mit beratender Stimme teilnehmen.

 

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