Sie sind hier: § 06, Beendigung der Mitgliedschaft

 

Die Mitgliedschaft der in § 04 a-c angeführten Personen endet:

     a) durch Ableben, bzw. bei juristischen Personen durch Aufhebung der Rechtspersönlichkeit,

     b) durch freiwilligen Austritt,
     c) durch Streichung von der Mitgliedschaft,
     d) durch Ausschluss
     e) bei Ehrenmitgliedern durch Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft.

Anmerkung zu b) Der freiwillige Austritt aus dem Verein ist dem Vorstand schriftlich spätestens drei Monate vor Ablauf des Vereinsjahres, welches mit dem Kalenderjahr zusammenfällt, anzuzeigen. Erfolgt die Anzeige verspätet, so ist sie erst für das nächstfolgende Vereinsjahr wirksam.

Anmerkung zu c) Zur Streichung von der Mitgliedschaft ist der Vorstand ohne Verständigung des Mitglieds berechtigt, wenn dieses trotz zweimaliger Mahnung durch drei Monate mit dem Mitgliedsbeitrag im Rückstand geblieben ist. Dem Verein steht in diesem Falle das Recht zu, den fälligen Betrag im Klagewege einzufordern.

Anmerkung zu d) Der Ausschluss eines Mitgliedes aus dem Verein kann durch den Vorstand erfolgen:
     aa) wegen unehrenhafter Handlungen oder anderer Handlungen, die gegen die Interessen des Vereines gerichtet sind,
     bb) wegen grober Verletzung der Mitgliedspflichten. Der erfolgte Ausschluss wird dem ausgeschlossenen Mitglied schriftlich mitgeteilt; gegen den Ausschluss steht dem Ausgeschlossenen die Berufung an das Schiedsgericht zu. Die Mitgliedsrechte ruhen bis zu dessen Entscheidung.

Anmerkung zu e) Die Generalversammlung kann über Antrag des Vorstandes die Ehrenmitgliedschaft aberkennen.

 

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