Sie sind hier: § 05, Beginn der Mitgliedschaft

 

Die Mitgliedschaft gemäß § 04 a-b beginnt mit dem Tag, an dem vom Vereinsvorstand mit einfacher Mehrheit das Ansuchen um Aufnahme gebilligt wurde, bzw. gemäß § IV c,
an dem Tag, an dem die Generalversammlung die Ernennung zum Ehrenmitglied beschlossen hat. Als Ausweis der Mitgliedschaft dient die Mitgliedskarte.

 

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